Satzung

Satzung des Vereins Der mündige Mensch e.V.

§ 1

Der Verein „Der mündige Mensch“ e.V. mit Sitz in Radolfzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und deren Erweiterung durch Handlungspädagogik.

Er dient mit seiner Arbeit einem freien, lebendigen Lernen in natürlichen, sinnstiftenden Prozessen. Den Menschen in seiner ihm inne liegenden Schaffenskraft zu fördern und ihm zu einer größtmöglichen Mündigkeit zu verhelfen ist ein großes Anliegen des Vereins. Dies soll durch freie, Interesse weckende Räume geschehen, die eine individuelle Entfaltung ermöglichen und Raum für Neues bieten.

Mit der persönlichen Entwicklung jedes Einzelnen möchte der Verein gleichzeitig den Blick für das Wohl der Allgemeinheit schärfen. Indem der Einzelne seine Fähigkeiten Anderen zur Verfügung stellt, wirkt er förderlich auf deren Entwicklung und er selbst wiederum wird durch seine Mitmenschen und deren Fähigkeiten gefördert. Ein aufbauendes Miteinander bildet die gemeinsame soziale Grundlage und ermöglicht ein gesundes Mit-Fühlen in der Umgebung.

Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Förderung des Menschen in seiner Verantwortung und Gestaltungskraft, um gesundend und veredelnd auf die Erde und ihre Lebewesen zu wirken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und die Unterhaltung einer Schulklasse im Bereich der bäuerlichen Landwirtschaft.

Desweiteren strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit Pädagogen, Handwerkern, Künstlern, Wissenschaftlern, Landwirten und anderen Berufsgruppen an.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den Zielen des Vereins dienen oder diese fördern wollen.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt und durch diesen beschlossen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Kündigung an den Vorstand.

§ 6

Die Vereinsmitglieder zahlen einen selbstgewählten Beitrag pro Jahr. Mögliche Änderungen werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Freiwillige Zuwendungen an den Verein und die Mitgliedsbeiträge sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeiträge steuerbegünstigt und werden durch eine Spendenbescheinigung nach Ablauf des Geschäftsjahres bestätigt.

§ 7

Die Organe des Vereins sind

      – der geschäftsführende Vorstand

      – die Mitgliederversammlung

Der Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einschließlich des Kassenwarts.

Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands dauert vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen geschäftsführenden Vorstand gewählt hat.

Jeweils zwei der gewählten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet den Verein.

Scheidet ein gewähltes geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Sie hört den Jahresbericht des/r Kassenprüfer und beschließt über Satzungsänderungen und die Anträge der Tagesordnung. Ihr obliegen Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Einladung geht spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mit der Tagesordnung an die Mitglieder. Es gilt der Tag der Absendung. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 7 Tage vor der Versammlung vorliegen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse nach Möglichkeit einstimmig. Wenn Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist, beschließen die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht vorhanden.

Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8

Über eine Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

– Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e.V., Paulinenstr. 44, 70178 Stuttgart,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat.